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Abwasser - Schmutzwassergebühr


Allgemeine Informationen

Grundsatz

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen  wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder diese entwässern. Verständlicher ausgerückt bedeutet das: Für die Ableitung Ihres verbrauchten Wassers in das Kanalnetz der Gemeinde wird eine Schmutzwassergebühr erhoben.

 

Verfahren

Im Rahmen der Jahreshauptveranlagung wird grundsätzlich

 

  1. für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr die Verbrauchsmenge des letzten abgelaufen 12-monatigen Ablesezeitraumes 1 : 1 zu Grunde gelegt. Hiermit wird der abgelaufene Erhebungszeitraum (das Abrechnungsjahr)  abgerechnet.

  2. angenommen, dass der Verbrauch im aktuellen Jahr ähnlich hoch sein wird, wie der Verbrauch im zurückliegenden Jahr. Deshalb wird dieselbe Verbrauchsmenge auch für die Erhebung der Vorauszahlung des aktuellen Jahres berücksichtigt.

 

Ein Beispiel sollte dies verdeutlichen können:

Der letzte abgelaufene 12-monatige Ablesezeitraum des Wasserversorgers begann am 13.06.2019 und endete am 12.06.2020. Die Verbrauchsmenge betrug in diesem Zeitraum 120 Kubikmeter.

Diese 120 Kubikmeter bilden die Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühr des abgelaufenen Erhebungszeitraumes 2020 (des Abrechnungsjahres) und gleichzeitig auch für die Berechnung der Vorauszahlung für das Jahr 2021. Der Steuerbescheid führt für die Schmutzwassergebühr grundsätzlich 2 Posten auf.

 

Antrag auf Verringerung der Gebühr

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisationsanlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag bei der Berechnung der Gebühr außer Acht gelassen. Der Nachweis sollte nach Möglichkeit über einen  Zwischenwasserzähler erbracht werden. Wasserinstallateure, Baumärkte, Raiffeisenmärkte u. a. bieten verschiedene Modelle an. Der Antrag ist jährlich innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraumes mit diesem Vordruck, aber gerne auch formlos (zum Beispiel mit einem Foto des Zwischenwasserzählers) einzureichen.

 

Nachgewiesene nicht eingeleitete Wassermengen werden grundsätzlich mit einem zweiten Steuerbescheid (Änderungsbescheid) berücksichtigt.


Rechtsgrundlagen

Satzung

 C-10-2 Abwasserbeseitigungsabgabensatzung


Gebühren

Gebührenmaßstab

Die Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser (Zentrale Schmutzwassergebühr) wird bemessen nach der Abwassermenge, die in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet wurde.

 

Als in die öffentliche Kanalisationsanlagen eingeleitet gilt:

  • die im letzten abgelaufenen 12-monatigen Ablesezeitraum vom Wasserversorger (in der Regel der Oldenburgisch Ostfriesische Wasserverband OOWV) abgenommene Frischwassermenge (Verbrauchsmenge). Der Wasserversorger hat unterschiedliche Ablesezeiträume, die nicht mit dem Kalender übereinstimmen,

  • die auf dem Grundstück (zum Beispiel durch einen Brunnen) gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 

  • oder die durch Abwassermengeneinrichtungen ermittelte und im letzten 12-monatigen Ablesezeitraum zugeführte Abwassermenge.

 

 

Gebührensatz

Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter (m3)

Die Gebühr beträgt 3,77 Euro je Kubikmeter (m3).

 

Fälligkeit

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Abrechnungszeitraumes) abgerechnete Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 1.7. eines jeden Jahres erfolgen.


Ansprechpartner

Fachbereich Finanzen

 

Frau Ortgießen
Raum 3
Telefon (04465) 806-7631


Formulare

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