Bekanntmachungen
Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Friedeburg einschließlich Hinweis auf die Auslegung des Jahresabschlusses und des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012
(Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.10.2024)
Gemäß § 129 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) gebe ich bekannt, dass der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 25.09.2024 die nachstehenden Beschlüsse gefasst hat:
Der Rat beschließt den Jahresabschluss für das Jahr 2012 der Gemeinde Friedeburg unter Kenntnisnahme des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Wittmund, einschließlich der Stellungnahme des Bürgermeisters.
Das ordentliche Ergebnis in Höhe von 1.922.033,70 € und das außerordentliche Ergebnis in Höhe von 404.543,28 € werden festgestellt.
Der Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 1.922.033,70 € wird gemäß § 123 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. § 110 Abs. 6 NKomVG zunächst zur Deckung des Sollfehlbetrages aus dem letzten kameralen Abschluss in Höhe von 785.804,90 € verwandt. Darüber hinaus wird mit diesem auch der Fehlbetrag aus dem Jahresabschluss 2011 in Höhe von 70.234,60 € ausgeglichen. Der dann noch verbleibende Betrag in Höhe von 1.065.994,20 € ist der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
Der Rücklage aus Überschüssen aus dem außerordentlichen Ergebnis ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 i. V m. § 110 Abs. 6 NKomVG ein Betrag in Höhe von 404.543,28 € zuzuführen.
Der Rat beschließt, dem Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2012 gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG die Entlastung zu erteilen.
Der Jahresabschluss 2012 und der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 liegen gemäß §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 01.11.2024 bis einschließlich 11.11.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Friedeburg, Friedeburger Hauptstraße 96, 26446 Friedeburg, Zimmer 222, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Friedeburg, den 23.10.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
Goetz
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
für die Landkabeltrasse der Offshore-Projekte BalWin 4 & LanWin 1 über die Durchführung von Baugrunduntersuchungen zwischen dem 02. September 2024 und dem 30. Juni 2025
Bekanntmachung
der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH
über die Durchführung von Vermessungsarbeiten und naturschutzfachlicher Kartierungsarbeiten
für die Trassenplanung der Energietransportleitung ETL 1000
durch das Planungsbüro ILF Beratende Ingenieure GmbH aus Bremen und München
Bekanntmachung der TenneT TSO GmbH
für die Landkabeltrasse der Offshore-Projekte BalWin 4 & LanWin 1 über die Durchführung von Kampfmittelsondierungen zwischen dem 01. Juli 2024 und voraussichtlich dem 15. September 2024
Gemeinsame Wahlbekanntmachung der Stadt Wittmund, der Gemeinden Friedeburg, Langeoog und Spierkroog sowie der Samtgemeinden Esens und Holtriem
Gemeinsame Wahlbekanntmachung
der Stadt Wittmund, der Gemeinden Friedeburg, Langeoog und
Spiekeroog sowie der Samtgemeinden Esens und Holtriem
1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl –
statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Wittmund ist in 24, die Gemeinde Friedeburg in 10, die Gemeinde Langeoog in 1, die Gemeinde Spiekeroog in 1, die Samtgemeinde Esens in 22 und die Samtgemeinde Holtriem in 10 allgemeine/n Wahlbezirk/e eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum
19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des jeweiligen Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis
– oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen
politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des
Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von den o. a. Behörden einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, sowie einen
amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag
bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe
einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a
des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Im Wahlbezirk Nr. 115 – Carolinensiel II der Stadt Wittmund werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht
und Geburtsjahrgruppe der Wählerinnen und Wähler zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu sechs großen Gruppen zusammen-
gefasst, sodass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind. Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmen-
auszählung nach Abschluss der Wahl in gesondert eingerichteten Statistikstellen der Gemeinden und dem Landesbetrieb für Statistik und
Kommunikationstechnologie Niedersachsen unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses. Dabei dürfen Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete
Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum
Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz –
WStatG) zulässig. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
Stadt Wittmund Gemeinde Langeoog
Der Bürgermeister Die Bürgermeisterin
Gemeinde Friedeburg Samtgemeinde Esens
Der Bürgermeister Der Samtgemeindebürgermeister
Samtgemeinde Holtriem Gemeinde Spiekeroog
Der Samtgemeindebürgermeister Der Bürgermeister
Bekanntmachung über das Recht der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis der Eurpawahl 2024
Gemeinsame Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die
Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen
Parlament
am 09. Juni 2024
1. Die Wählerverzeichnisse zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Wittmund, der Gemeinden Friedeburg, Langeoog, Spiekeroog und der Samtgemeinden Esens und Holtriem werden in der Zeit vom 21.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme wie folgt bereitgehalten:
Stadt Wittmund Gemeinde Friedeburg
Rathaus (Zimmer 125) Rathaus (Zimmer 2)
Wittmund Friedeburg
Kurt-Schwitters-Platz 1 Friedeburger Hauptstraße 96
Samtgemeinde Esens Gemeinde Langeoog,
Rathaus (Zimmer 29) Rathaus (Zimmer 1),
Esens, Am Markt 2 Langeoog, Hauptstraße 28
Samtgemeinde Holtriem Gemeinde Spiekeroog,
Rathaus (Zimmer 107) Rathaus (Hauptamt),
Westerholt, Auricher Straße 9 Spiekeroog, Westerloog 2
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundes-meldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 19. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24.05.2024 bis 12.00 Uhr bei den o. a. Dienststellen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann im Landkreis Wittmund durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r.
5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung (bis zum 19.05.2024) oder die Einspruchsfrist
gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung (bis zum 24.05.2024) versäumt hat,
b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
entstanden ist,
c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr bei den o. a. Dienststellen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e Wahlberechtigte/r mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmab-gabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Stadt Wittmund Gemeinde Langeoog
Der Bürgermeister Die Bürgermeisterin
Gemeinde Friedeburg Samtgemeinde Esens
Der Bürgermeister Der Samtgemeindebürgermeister
Samtgemeinde Holtriem Gemeinde Spiekeroog
Der Samtgemeindebürgermeister Der Bürgermeister
Gebührenordnung für die Benutzung der Märkte (Marktgebührenordnung) in der Gemeinde Friedeburg vom 27.09.2023
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Gebührenordnung
für die Benutzung der Märkte (Marktgebührenordnung) in
der Gemeinde Friedeburg vom 27.09.2023
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010
(Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) hat der Rat der
Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Flächen des gemeindlichen Wochenmarktes sowie für die Benutzung der Flächen
und sonstigen Einrichtungen der durchgeführten gemeindlichen Veranstaltungen werden nach
den folgenden Bestimmungen Gebühren zur Deckung der Kosten erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Marktes benutzt oder benutzen lässt. Lässt
jemand die Einrichtung durch einen anderen für seine oder eines anderen Rechnung benutzen, haften beide
als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührentarif
Das Marktstandgeld für den Wochenmarkt beträgt täglich:
je Frontmeter 1,-- €
Die Mindestgebühr beträgt 7,50 €.
In den aufgeführten Marktstandgeldern für den Wochenmarkt sind die Kosten für den Stromanschluss, die
Wasserversorgung, die Abwasserversorgung sowie die Mehrwertsteuer enthalten.
Das Marktstandgeld für die gemeindlichen Veranstaltungen ist wie folgt gestaffelt:
Örtliche anerkannte Vereine und Gruppen kostenlos
Gewerbetreibende/Schausteller
- kostenlose Aktivitäten (z.B. Info-Stand, Ausstellungsstand, kein Verkauf) kostenlos
- Verkauf von alkoholfreien Getränken oder Waren und ARtikeln jeldicher Art,
(keine Lebensmittel und Speisen zum Verzehr vor Ort) 25,00 €
- Verkauf von Speisen und / oder Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken
oder Verkauf von alkoholischen Getränken (Verzehr vor Ort) 50,00 €
- Verkauf von Speisen und alkoholischen Getränken (Verzehr vor Ort) 75,00 €
Schausteller
- je Fahrgeschäft 50,00 €
Standlänge
- die ersten drei Frontmeter kostenlos
- Jeder weitere Meter 5,00 €
- Maximale Zuzahlung bei über 3 Meter 50,00 €
Flohmarktstände von Flohmarkthändlern je Frontmeter 5,00 €
- von Kindern, die noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben kostenlos kostenlos
Gewerbliche Fahrradhändler
- bis 3 Frontmeter 25,00 €
- jeder weitere Frontmeter 5,-- €
- maximale Zuzahlung bei über 3 Meter 50,00 €
Gewerbliche Autoaussteller
- pro Fahrzeug 10,00 €
Kosten für Strom und Wasser sind am Veranstaltungstag vor Ort vom Standbetreiber an den beauftragten
gemeindlichen Bediensteten der Gemeinde Friedeburg zu entrichten.
§ 4
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Vergabe des Platzes oder Standes vor Ort bzw. für angemeldete Stände
bei den gemeindlichen Veranstaltungen durch den Eingang der schriftlichen Teilnahmeerklärung des
Standbetreibers bei der Tourist-Info.
§ 5
Gebührenberechnung
Die Gebühren für den Wochenmarkt und die gemeindlichen Veranstaltungen werden als Tagesgebühren
erhoben. Für die Berechnung der Gebühren ist die Frontlänge der Verkaufswagen, jeweils aufgerundet auf
volle Meter, maßgebend. Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen des Marktes
begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.
Kann die Gemeindeverwaltung einen Tagesstand an einem Tag mehrmals vergeben, wird jeweils die volle
Gebühr erhoben.
§ 6
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Tagesgebühren für den Wochenmarkt sind im Voraus an die mit der Erhebung beauftragten
gemeindlichen Bediensteten zu zahlen. Über die Zahlung des Standgeldes wird eine
Empfangsbescheinigung ausgehändigt, die auf Verlangen des gemeindlich Bediensteten vorzuzeigen ist.
Die Tagesgebühren für die gemeindlichen Veranstaltungen sind innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher
Aufforderung durch die Gemeinde oder am Veranstaltungstag an die mit der Erhebung beauftragten
gemeindlichen Bediensteten im Voraus zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen
mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße, insbesondere gegen die §§ 5 und 7 dieser Gebührenordnung, sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne
des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Marktgebührenordnung vom
15.12.1977 außer Kraft.
Friedeburg, 27.09.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und
Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige
Personen in der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 44, 55, und 71 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes
vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung
am 03.04.2024 folgende 2. Änderung der Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und
Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich tätige Personen in der
Gemeinde Friedeburg vom 24.09.2018 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.10.2018, S.
137) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
1. § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9 - Entschädigung für sonstige ehrenamtliche Tätige
(1) Die/Der ehrenamtliche Plattdeutschbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(2) Für die Pflege und Unterhaltung von Kapellen und Leichenhalle werden folgende monatliche Aufwandsentschädigungen gezahlt:
a) Kapelle Friedeburg 80,00 €
b) Kapelle Bentstreek 40,00 €
c) Kapelle/Leichenhalle Wiesede 30,00 €
d) Leichenhalle Marx 25,00 €
e) Leichenhalle Etzel 25,00 €
(3) Die für die Gemeinde sonstigen ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit dies durch Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist.
(4) Für die von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister angeordneten bzw. genehmigten Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 8.
(5) Bei Dienstbeginn, Dienstende und Unterbrechung der Tätigkeit gelten die Vorschriften für Ratsmitglieder analog.
2. § 10 wird neu eingefügt:
§ 10 - Steuer- und sozialversicherungspflichtige Behandlung
(1) Die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung der nach dieser Satzung geleisteten Zahlungen ist Angelegenheit der Empfängerin bzw. des Empfängers.
3. § 10 wird § 11.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benuztung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und
Kindertagespflege (NKiTaG) vom 07.07.2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Friedeburg über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten vom 01.08.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 31.07.2019, S. 136), beschlossen:
Art. I - Änderungen
In § 9 - Entstehung der Gebührenpflicht - werden folgende Absätze ergänzt:
(4) Muss die Kindertagesstätte aus internen Gründen, außerhalb der genehmigten Schließtage, einzelne Gruppen oder die gesamte Kindertagesstätte für mehr als fünf aufeinander folgende Tage schließen, so werden die Gebühren im Nachhinein anteilig erstattet. Die Erstattung greift ab dem sechsten Schließtag wie folgt
a) bei Inanspruchnahme einer möglichen Notbetreuung, für die Betreuungszeiten, die nicht abgedeckt werden können
b) bei Verzicht der Inanspruchnahme einer möglichen Notbetreuung, für den vollen Umfang der nicht abgedeckten Betreuungszeiten.
(5) Die anteilige Erstattung von Gebühren greift für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Kinder die das dritte Lebensjahr vollendet haben und eine tägliche Betreuung von mehr als acht Stunden beanspruchen.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), in Verbindung mit dem § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetztes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 29.11.2019, S. 205) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
Die Anlage Gebührentarif – A. Einmalige Gebühren – erhält folgende Fassung:
A. Einmalige Gebühren
(1) Nutzungsrecht an Grabstätten je Grabstelle
a) Einzelgräber
für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr 700,00 €
b) Familiengräber 1.200,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechts 40,00 €/Jahr
c) Rasengräber für Erdbestattungen 1.200,00 €
d) Rasengräber für Urnenbestattungen 500,00 €
e) Urnenreihengrabstellen 900,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechts 45,00 €/Jahr
f) anonyme und halbanonyme Reihengrabstellen 1.200,00 €
g) anonyme und halbanonyme Urnengrabstellen 500,00 €
h) Baumgrabstelle 525,00 €
(2) Benutzung pro Sterbefall
a) Friedhofskapelle 350,00 €
b) Totenkammer 125,00 €
Weitere Leistungen:
a) Ausheben und Schließen eines Grabes,
für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 €
für Personen vom vollendeten 5. Lebensjahr 420,00 €
Urnenbeisetzung 130,00 €
b) Bedienung der Glocken bzw. des Glockenspieles 35,00 €
c) Nutzung der Musikanlage zum Abspielen von Begleitmusik 20,00 €
Solange auf dem Friedhof in Bentstreek die Arbeiten in Nachbarschaftshilfe kostenlos verrichtet werden, entfallen die vorstehenden Gebühren.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.04.2024)
Satzung
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg
Aufgrund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 08.02.2024 (Nds.GVBI. 2024 Nr. 9), und §§ 8, 10, 13a und 20 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 03.04.2024 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.09.2019 (Amtsblatt für den Land- kreis Wittmund vom 29.11.2019, S. 199) beschlossen:
Artikel I – Änderungen
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Waldfriedhof in der Ortschaft Friedeburg dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Friedeburg hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Friedeburg hatten. Der Friedhof in der Ortschaft Bentstreek dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in der Ortschaft Bentstreek hatten. Weiterhin dient der Friedhof der Beisetzung der Asche im Wurzelbereich der für Baumbestattungen registrierten Bäume. Dort kann neben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Friedeburg jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte erworben hat. Der Friedhof in der Ortschaft Wiesede dient der Beisetzung aller Personen, die am Todestag den Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten. Außerdem dient der Friedhof für anonyme und halbanonyme Beisetzungen aller Personen, die am Todestag den
Hauptwohnsitz in den Ortsteilen Wiesede und Heselerfeld hatten.
2. § 10 Abs. 2 enthält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihen- oder Einzelgräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihen- oder Einzelgräber für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Familiengräber mit einer oder mehreren Grabstellen
d) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
e) Urnengräber als Urnenreihengrabstellen, Rasengrabstellen und
Gemeinschaftsgrabstellen
f) Gemeinschaftsgräber als anonyme und halbanonyme Grabstellen
g) Baumgrabstellen
3. § 14a wird neu eingefügt:
§ 14a - Baumgrabstellen
(1) In einer Baumgrabstelle wird die Asche ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,5 m bis 3 m ab Stamm gemessen beigesetzt. Im Wurzelbereich jedes Baumes können bis zu 14 Urnen beigesetzt werden.
(2) In einer Baumgrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) Ausnahmsweise dürfen bei einem Todesfall auch eine benachbarte zusätzliche Grabstelle für die spätere Bestattung eines Angehörigen erworben werden. Bei der Belegung dieser zusätzlichen Baumgrabstelle ist das Nutzungsrecht für diese Grabstelle
bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.
(4) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammenliegende Baumgrabstellen erworben werden.
(5) Nach dem Konzept der Baumbestattung werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind seitens der Nutzungsberechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht durch die Nutzungsberechtigten verändert werden.
(6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie von mindestens 50 Zentimetern Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehalten wird. Das gesamte Umfeld ist in natürlichem Charakter zu belassen.
(7) Eine Beisetzung der Aschen erfolgt ausschließlich an registrierten und kartographierten Stellen nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldabschnitt auf dem Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht durch die Nutzungsberechtigten gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die Bäume zu
bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(8) Im Wurzelbereich der Ruhebäume und auf dem Waldboden dürfen nur durch die Gemeinde Friedeburg Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) ohne Erlaubnis der Betreiberin Anpflanzungen vorzunehmen.
(9) Die für eine Baumbestattung registrierten Bäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Darüber hinaus wird die Anbringung einer Platte am Baum erlaubt. Auf dieser Platte können bis zu 14 Namensschilder befestigt werden. Bei jungen Bäumen wird die Platte an einer separaten Holzstehle angebracht.
4. § 22 wird nach Abs. 6 um folgende Absätze ergänzt:
(7) Die Bestattungsfläche für Baumbestattungen ist eine naturnah bewirtschaftete Fläche. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die für eine Baumbestattung registrierten Bäume.
Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig.
(8) Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den für eine Baumbestattung registrierten Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten sind.
(9) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder andere nicht von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte sind nicht zulässig.
Art. II - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Friedeburg, 03.04.2024
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz (L.S.)
6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 6. Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Gemeinde Friedeburg vom 18.12.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2003, S. 72, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 3 (Gebührensätze) erhält folgende neue Fassung:
Die Abwassergebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung
- aus Kleinkläranlagen 75,82 EUR/cbm
- des angelieferten Fäkalabwassers 38,32 EUR/cbm
- aus abflusslosen Gruben 59,06 EUR/cbm
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
(Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund am 30.12.2023)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) und den §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende 5. Änderung der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Gemeinde Friedeburg vom 25.03.2004 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 28.05.2004, S. 27), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.12.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30.12.2020, S. 123), beschlossen:
Art. I
§ 13 (Gebührensätze) Absatz1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Abwassergebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser beträgt jährlich ab dem 01.01.2024:
3,77 EUR je cbm Schmutzwasser
Art. II
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Friedeburg, den 07.12.2023
Gemeinde Friedeburg
Der Bürgermeister
H. Goetz
Bekanntmachung
der Amprion GmbH
über die Durchführung naturschutzfachlicher Kartierungsarbeiten
für die Trassenplanung der Erdkabelverbindung Korridor B
durch die ARGE Umweltplaner Korridor B
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende
um- und auszubauen.
In den kommenden Jahrzehnten wird die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Norddeutschland deutlich zunehmen. Der dort erzeugte Strom muss in großen Mengen dorthin gelangen, wo er benötigt wird: in die Verbrauchszentren im Westen Deutschlands. Dazu dient die Erdkabelverbindung Korridor B. Sie leistet einen zentralen Beitrag, um Deutschlands größten Ballungsraum, das Ruhrgebiet, klimafreundlich mit Strom zu versorgen. Korridor B ist eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen für die Energiewende. Sie besteht aus den Leitungsbauvorhaben Nr. 48 (Heide/West – Polsum) und Nr. 49 (Wilhelmshaven – Hamm) des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG). Die neue Stromverbindung verläuft durch die Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen.
Für die Berücksichtigung des Artenschutzes im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren sind Bestandserfassungen der Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante artenschutzrechtliche Aspekte zu erhalten. Da sich die Kartierungsarbeiten am jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel.
Folgende Kartierungsarbeiten, die jedoch nicht auf allen Grundstücken erfolgen müssen, werden von der Amprion GmbH bzw. ihren Beauftragten durchgeführt:
Probeflächenermittlung/ Biotoptypkartierung: Die potenzielle Eignung der Flächen als Lebensraum (sog. „Habitateignung“) und Biotoptypkartierung wird durch Begehungen und flächendeckende Inaugenscheinnahme festgestellt.
Brut- und Rastvogelkartierung: Es werden mehrere Tag- und ggf. auch Nachtbegehungen auf ausgewählten Probeflächen durchgeführt.
Horst- und Höhlenbaumkartierung: Die Sichtkontrolle und Besatzüberprüfung der Horste an einzelnen Bäumen erfolgt durch Begehungen in der laubfreien Zeit in den Wintermonaten und ggf. ergänzend im Sommer.
Fledermauskartierungen: Auf ausgewählten Flächen werden durch Nachtbegehungen in den Sommermonaten Fledermäuse erfasst.
Kartierungen von Amphibien, Haselmäusen, Reptilien, Schmetterlingen, Libellen, Käfern: Tagsüber und teilweise nachts werden auf relevanten Flächen die verschiedenen Arten erfasst.
Die angekündigten Vorarbeiten dienen zur Erhebung essentieller Daten, die für die weitere Planung des Vorhabens erforderlich sind.
Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den von den Untersuchungen betroffenen Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten nach § 44 Abs. 2 EnWG bekanntgemacht.
Die Vorarbeiten erstrecken sich über einen Gesamtzeitraum von
Oktober 2023 BIS November 2024
Die Grundstücke und landwirtschaftlichen Wege werden nur tageweise und kurzzeitig betreten. In der Regel sind die Mitarbeiter*innen zu Fuß unterwegs. Die Arbeiten vor Ort dauern wenige Minuten bis mehrere Stunden. Um die Flächen mit dem Fahrzeug zu erreichen, werden öffentliche, private und landwirtschaftliche Wege genutzt. Gegebenenfalls werden Flurstücke, je nach Witterung und Aufwand, mehrmals an verschiedenen Tagen innerhalb des angegebenen Zeitraums betreten.
Ggf. werden bei der Erfassung einzelner Arten(-gruppen) Hilfsmittel eingesetzt (z. B. Ausbringen von Reusen für den Nachweis von Amphibien, von Reptilienmatten als Ruhestätte für Reptilien, von Haselmaustubes), die auch für eine begrenzte Zeit innerhalb der Flächen belassen werden.
Mit den Arbeiten haben wir die ARGE Umweltplaner Korridor B beauftragt. Kontakt:
Eine Inanspruchnahme der Flurstücke erfolgt nur im Rahmen der oben beschriebenen Vorarbeiten und auf Grundlage des § 44 EnWG. Gemäß Absatz 1 müssen Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsberechtigte diese Arbeiten dulden, da sie zur Vorbereitung der Planung dienen.
Im Zuge der Arbeiten werden im Regelfall keine Schäden verursacht. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese beim o.g. Kontakt angezeigt werden. Wir werden diese sodann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 3 EnWG entschädigen.
Bei allen Vorarbeiten im Bereich setzen wir höchste Standards für den Schutz von Mensch und Umwelt. Die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nehmen wir dabei sehr ernst und halten uns streng an die gesetzlichen Vorgaben. Wir versuchen zudem, die temporäre Störung der Wohn- und Erholungsfunktionen während der Erkundungsphase durch vorausschauende Planung, Absprachen mit Behörden und Betroffenen sowie den Einsatz schonender Technologien so gering wie möglich zu halten.
Wir bedanken uns vorab bei allen betroffenen Eigentümer*innen und sonstigen Nutzungsberechtigten für Ihr Verständnis.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Oliver Smith
Projektsprecher
TELEFON: +49 172 2010380
E-MAIL:
DIE FOLGENDEN FLURE IM BEREICH DER GEMEINDE FRIEDEBURG SIND VON DEN KARTIERUNGSARBEITEN BETROFFEN:
Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Flurstücke in den unten genannten Fluren zwangsläufig für die Kartierungsarbeiten benötigt werden. Der genaue Bedarf ergibt sich vor Ort. Eine Liste der schwerpunktmäßig betroffenen Flurstücke finden Sie auf unserer Projektwebsite www.korridor-b.net und kann unter den oben angegebenen Kontaktdaten angefragt werden.
Gemarkung: Horsten
Flure: 4; 5; 6; 10; 11; 14
Häufig nachgefragt
Formulare
An- und Abmeldung eines Hundes
Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer)
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